Allgemeine Geschäftsbedingungen
wir setzen unser ganzes Wissen und Können ein, um Ihre Reise
sorgfältig vorzubereiten und so reibungslos wie möglich
abzuwickeln. Die nachfolgenden Reisebedingungen ergänzen die
Vorschriften der §§ 651 a ff. BGB über den Pauschalreisevertrag
und die Informationsverordnung für Reiseveranstalter und führen
diese Vorschriften aus. Sie werden, soweit wirksam einbezogen,
Inhalt des zwischen uns, der Firma Jugendwerk Brookmerland,
Leezdorfer Strasse 70, 26529 Leezdorf, nachstehend “RV”
abgekürzt, und jedem einzelnen Reiseteilnehmer, im Falle der
Buchung zustande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese
Bedingungen daher sorgfältig durch!
1. Reisevertrag
1.1. Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem RV den
Abschluss des Reisevertrages auf der Grundlage der jeweiligen
Reiseausschreibung und den Hinweisen zur Reise verbindlich an.
Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per
Telefax oder auf elektronischem Weg (E-mail, Internet) erfolgen.
Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung
mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der
Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern
er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Bei
Minderjährigen ist die Anmeldung von dem oder den
Erziehungsberechtigten zu unterschreiben; die schriftliche
Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist für jeden
minderjährigen Teilnehmer erforderlich, auch wenn dieser über
einen anderen Teilnehmer als Anmelder angemeldet wurde.
1.2. Der Reiseveranstalter informiert den Kunden über den
Vertragsabschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung und
übersendet den Reisepreissicherungsschein. Durch den
Sicherungsschein sind sämtliche Kundengelder abgesichert. Weicht
der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so
liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das der
Reiseveranstalter für 10 Tage gebunden ist. Innerhalb dieser
Frist kann der Kunde das neue Angebot annehmen, was auch durch
eine Zahlung erfolgen kann und der Reisevertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebots zustande.
2. Bezahlung
Nach Vertragsabschluss und Erhalt des
Reisepreissicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 20 %
des Reisepreises pro Reisendem fällig und zu leisten. Die
Anzahlung wird auf den Restbetrag angerechnet. Die Restzahlung
wird 3 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern
feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und muss
unaufgefordert beim Reiseveranstalter eingegangen sein.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren
Gutschrift beim Reiseveranstalter. Bei kurzfristigen Buchungen
ist der Gesamtreisepreis unverzüglich nach Erhalt des
Sicherungsscheines fällig und an den Reiseveranstalter zu
entrichten.
3. Leistungen
Umfang und Art der vom Reiseveranstalter vertraglich
geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der
Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters in dem zur
betreffenden Reise gehörigen Prospekt bzw. der konkreten
Reiseausschreibung in Verbindung mit der individuellen
Buchungsbestätigung. Bezüglich der Reiseausschreibung behält
sich der Reiseveranstalter ausdrücklich vor, aus sachlich
berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor
Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären,
über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert
wird. Wird auf Wunsch des Kunden ein individueller Reiseablauf
zusammengestellt, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung des
Reiseveranstalters ausschließlich aus dem entsprechenden
konkreten Angebot an den Kunden und der jeweiligen
Buchungsbestätigung.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen
wesentlicher Reiseleistungen, die vom RV nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die
Änderungen nicht erheblich sind und nicht den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise beeinträchtigen. 4.2 Preisänderungen sind
nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der nach
Abschluss des Reisevertrages eingetretenen, bei
Vertragsabschluss unvorhersehbaren Erhöhung der
Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Hafen- oder Fluggebühren oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich,
wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den
Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der
Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reiseantritt
mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der
Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen,
die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt
werden, sind nicht zulässig. 4.3 Bei einer Preiserhöhung von
mehr als 5 % des Reisepreises oder bei einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Kunde
unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten oder, wie bei einer
zulässigen Reiseabsage durch den RV, die Teilnahme an einer
anderen, gleichwertigen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage
ist, eine solche Reise aus seinem Angebot ohne Mehrpreis
anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Erhalt
der Leistungs- oder Preisänderungsmitteilung dem RV gegenüber
geltend zu machen.
5. Rücktritt des Kunden; Entschädigungsanspruch des
Reiseveranstalters
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Dem Kunden wird aus Beweisgründen empfohlen, den
Rücktritt schriftlich zu erklären. 5.2. Im Falle des Rücktritts
des Kunden, kann der RV eine angemessene Entschädigung für
getroffene Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen, wobei
sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug
des Wertes der vom RV gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie
dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung
der Reiseleistungen erwerben kann, bestimmt. Der RV kann den
Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen.
Pauschal kann er folgende Prozentsätze des Reisepreises als
Entschädigung ansetzen:
- bis 30 Tage vor Reiseantritt: 10 %
- vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt: 30 %
- vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 50 %
- vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt: 80 %
- ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise: 90 %
Der RV behält sich vor, in Abweichung von den genannten
Pauschalbeträgen im Einzelfall eine höhere, konkret berechnete
Entschädigung zu fordern. Es steht dem Kunden stets frei - auch
bei Berechnung der pauschalierten Entschädigung - nachzuweisen,
dass ein Schaden nicht, oder nicht in der vom RV berechneten
Höhe entstanden ist.
5.3. Sollten auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der
Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des
Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart) vorgenommen werden, kann der Reiseveranstalter
ein Umbuchungsentgelt von bis zu 29 Euro erheben. Umbuchungen
sind ausschließlich bis zum 35. Tag vor Reiseantritt möglich.
Danach sind Änderungen nur nach vorherigem Rücktritt vom
Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei
gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich. Der Kunde
kann jederzeit nachweisen, dass keine oder geringere Kosten als
die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden sind.
5.4. Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, hat er
die Möglichkeit, bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson zu
stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus
dem Reisevertrag eintritt und die er dem Reiseveranstalter zuvor
anzuzeigen hat. Der Reiseveranstalter behält sich vor, diese
Person abzulehnen, so sie den besonderen Erfordernissen der
Reise nicht entspricht oder ihre Einbeziehung aus
organisatorischen Gründen nicht möglich ist oder ihrer Teilnahme
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und
der ursprünglich Reisende haften gegenüber dem Reiseveranstalter
für den Reisepreis und als Gesamtschuldner für sämtliche durch
den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.
6. Rücktritt des Reiseveranstalters
6.1 Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich eine
Mindestteilnehmerzahl angegeben und wird diese nicht erreicht,
so kann der RV vom Vertrag zurücktreten, wenn er diese
Mindestteilnehmerzahl im Prospekt beziffert sowie den Zeitpunkt
angegeben hat, bis zu welchem die Erklärung des Rücktritts bzw.
der Absage der Reise vor dem vertraglich vereinbarten
Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss und zusätzlich in
der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben
hingewiesen wurde.
6.2 Der RV wird bis spätestens drei Wochen vor Reisebeginn den
Kunden über eine etwaige Nichtdurchführung durch
Rücktrittserklärung unterrichten, in jedem Fall unverzüglich
nach Kenntnis des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl. Der
Reisende kann dann die Teilnahme an einer anderen,
gleichwertigen, vom RV angebotenen Reise verlangen, wenn dieser
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die Erklärung muss vom
Reisenden unverzüglich nach Zugang der Rücktrittserklärung des
RV abgegeben werden. Wird die Reise aus oben genannten Gründen
nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis
geleistete Zahlungen umgehend erstattet.
6.3. Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung
durch den Reiseveranstalter nachhaltig oder verhält er sich in
solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum
Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst
stark vertragswidrig, kann der Reiseveranstalter ohne Einhaltung
einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält der
Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich
ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch
Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistung erlangt einschließlich der von Leistungsträgern gut
gebrachten Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die
Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
7. Obliegenheiten des Kunden, Kündigung des Kunden,
Gewährleistung, Ausschlussfrist für Ansprüche, Anzeige
Gepäckverlust und -verspätung
7.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der
Kunde Abhilfe verlangen, wobei der RV die Abhilfe verweigern
kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der
RV kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder
höherwertige Ersatzleistung erbringt. Auftretende Mängel sind
stets unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der
unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort ist um
Abhilfe zu ersuchen.
7.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich
beeinträchtigt und leistet der RV innerhalb einer angemessenen
Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus
Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der RV
informiert über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen
Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der
Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB) eine angemessene Frist
zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn die Abhilfe nicht
unmöglich ist oder verweigert wird, oder wenn die sofortige
Kündigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist.
7.3. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde unbeschadet der
Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung
Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf
einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die
Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten. Unterlässt es der Kunde
schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf
Minderung nicht ein.
7.4. Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb
eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der
Reise gegenüber dem RV unter der unten genannten Adresse geltend
zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende
Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um
deliktische Ansprüche handelt. Gepäckschäden oder
Gepäckverzögerungen sind binnen 7 Tage bei Gepäckverlust, binnen
21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung anzuzeigen,
wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die
Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben.
Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die
Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem
RV gegenüber anzuzeigen.
8. Höhere Gewalt
Sofern die Reise infolge einer bei Vertragsabschluss nicht
voraussehbaren höheren Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt ist, so kann sowohl der Reiseveranstalter
als auch der Kunde den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag
gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits
erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der
Reiseveranstalter ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die
Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
9. Haftung, Haftungsbeschränkung
9.1. Der RV haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der RV für einen
dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
9.3. Für Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die
Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
je Person und Reise beschränkt.
9.4. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für
Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts
von Reisegepäck gegeben sind.
9.5. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen
beruhende gesetzlicher Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf
Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen entstehen oder geltend gemacht werden kann oder
ausgeschlossen ist, so kann der RV sich hierauf berufen.
10. Verjährungsfristen
Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f
BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag,
an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben
zwischen dem Kunden und dem RV Verhandlungen über den Anspruch
oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der RV die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3
Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11. Mitwirkungspflichten des Reisenden
13.1 Falls der Reisende seine Reiseunterlagen nicht rechtzeitig
vor Reisebeginn erhält, muss er den RV umgehend benachrichtigen.
13.2 Der Reisende ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden
Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Schadensminderungspflicht alles ihm Zumutbare zu tun, um zu
einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehende
Schäden gering zu halten oder zu vermeiden. Der Reisende ist
insbesondere verpflichtet, seine Beanstandung dem RV
unverzüglich bekannt zu geben. Der RV wird sich unverzüglich
darum bemühen, Abhilfe zu schaffen.
12. Datenschutz
Die vom RV erhobenen und vom Kunden zur Verfügung gestellten
personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die
Kundenbetreuung und intern zu Kundenbindungszwecken verwendet
und lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrags
gespeichert, verarbeitet und gemäß den Bestimmungen des
BDatenSchG geschützt.
13. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf diesen Vertrag
findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Gerichtsstand in
allen Rechstreitigkeiten ist D - 26506 Norden!